Zentralrat der Russlanddeutschen e.V.
          

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Zentralrat der Russlanddeutschen e.V.“ (ZdR).
(2) Er hat seinen Sitz in Paderborn und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form hier verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.
(5) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

(1) Die wichtigsten Ziele und Aufgaben des ZdR sind kulturelle, wirtschaftliche und politische Arbeit der Organisationen sowie der natürlichen Personen:

  • die sich an der Geschichte und den Traditionen der Aussiedler und Spätaussiedler aus dem Gebiet der ehem. Sowjetunion stammen, interessieren, aktiv pflegen, oder zur geschichtlichen Aufklärung, auch im Rahmen des allgemeinen Bildungsprogramms in Deutschland, beitragen;
  • zum Erhalt und Pflege der bestehenden Kontakte zu den deutschen Minderheiten in Russland, anderen postsowjetischen Republiken oder deren Nachkommen im Ausland beitragen;
  • sich für die Interessen der Aussiedler und Spätaussiedler aus dem Gebiet der ehem. Sowjetunion und deren Familien anderweitig einsetzen oder unterstützend tätig sind;
  • zur Rehabilitation von Deutschen in Russland, der Ukraine und anderen Staaten beitragen; zu bündeln, zu koordinieren und zu unterstützen, um dadurch eine bessere Verständigung, Gleichstellung und Akzeptanz im In- und Ausland zu erreichen.

Um die oben genannten Tätigkeiten auszuführen, sollen in den Bundesländern Untergliederungen des Zentralrates der Russlanddeutschen gegründet werden, welche durch den Zentralrat betreut, beraten und vertreten werden. Ferner sollen die Vertreter der Vereine, welche kulturelle und integrative Zwecke der Russlanddeutschen in Deutschland verfolgen, in die Arbeit des Zentralrates und jeweils seiner Untergliederungen eingebunden werden, um die Interessen der jeweiligen Vereine zu vertreten und einen direkten Informationsaustausch zu ermöglichen.

Zu den weiteren Aufgaben, um die o.g. Ziele zu erreichen, zählen unter Anderem:

  • Vorbereitung und Annahme relevanter Erklärungen, Resolutionen, Forderungen, Petitionen und anderer Entscheidungen im Interesse der Aussiedler, Spätaussiedler sowie der deutschen Minderheiten insbesondere im postsowjetischen Raum;
  • Beteiligung an der Ausarbeitung von Gesetzen, Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Programmen und Projekten, die das Leben und das kulturelle Erbe der Aussiedler, der Spätaussiedler und der deutschen Minderheiten auf regionaler, föderaler und internationaler Ebene betreffen;
  • Entwicklung, Genehmigung, Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Arbeitsformen repräsentativer, öffentlicher, kultureller, gemeinnütziger und religiöser Organisationen von Russlanddeutschen.
  • Repräsentation der Interessen der Aussiedler und Spätaussiedler aus dem Gebiet der ehem. Sowjetunion stammen sowie deren Familien und Nachkommen auf gesamteuropäischer und internationaler Ebene.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags erworben.
(3) Die Mitglieder haben einen Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands.
(4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Fall des §4 Abs. 3 wird durch schriftlichen Antrag an den Verein und zustimmenden Beschluss des Vorstands erworben. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller und Dritten.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
(3) Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Verein erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren, wobei jeweils eine Mahnung für jedes Beitragsjahr erforderlich ist. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung des Vorstands zu hören.
(5)Gegen den Beschluss gemäß Abs. 4 kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht bleibt jedoch unberührt.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte und sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.


§ 6 Mitgliedsbeiträge und die Finanzierung des Vereins

(1) Der Verein kann Spenden von Einzelpersonen, sowie von juristischen Personen zum Erfühlen der satzungskonformen Zwecke entgegennehmen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. In Einzelfällen kann der Vorstand Beiträge mindern oder zeitweise oder auf Dauer erlassen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des Jahres zu entrichten, für das er zu zahlen ist.
(4) Bei Eintritt nach dem 31. März wird der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig für das laufende Jahr sofort fällig.


§ 7 Organe des Vereins

Organe der Gesellschaft sind:
1.Die Mitgliederversammlung (§ 8 ff)
2.Der Vorstand (§ 12)


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mitglieder haben das Recht, mit aktivem und passivem Wahlrecht an den Versammlungen teilzunehmen.
(2) Korporative Mitglieder (Juristische Personen und Personenvereinigungen) haben das Recht, durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter an den Versammlungen der mit aktivem und passivem Wahlrecht teilzunehmen.


§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden, sie erfolgt schriftlich per Post, oder auf dem elektronischen Wege. Sobald ein offizielles Mitteilungsblatt der Gesellschaft existiert, kann dort die Einladung unter Beachtung der oben genannten Frist erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Sollten beide verhindert sein, wird ein Versammlungsleiter gewählt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Auch der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für beide Verfahren gilt Abs. 1. Die darin genannte Frist bleibt unverändert.
(3) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (Abstimmungen und Wahlen)

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse kommen aufgrund von Abstimmungen oder Wahlen zustande.
(2 ) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen mindestens einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung müssen auf der Tagesordnung bereits in der Einladung genannt sein.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zu übermitteln ist.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

(1) Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts,
(2) Wahl des Vorsitzenden, des zweiten Vorsitzenden, des Schatzmeisters (alle drei geschäftsführend), der stellvertretenden Vorsitzenden und von Beisitzern,
(3) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung der Bezeichnung „Ehrenvorsitzender“,
(4) Wahl der Rechnungsprüfer,
(5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(6) Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds,
(7) Änderungen dieser Satzung,
(8) Auflösung des Vereins.


§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister (alle drei geschäftsführend). Es können zusätzlich stellvertretende Vorsitzende und Beisitzer zum Vorstand sowie kooptierte und ständige Gäste, ohne Stimmrecht, des Vereins ernannt werden.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend bis zur Neuwahl, höchstens aber 6 Monate über die Amtszeit von 4 Jahren, im Amt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen und den Umfang seiner Vollmacht bestimmen.
(5) Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.


§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Beziehungen zu den im Ausland lebenden Volksdeutschen.


§ 14 Schlussbestimmungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, welche aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben erforderlich werden, kann der Vorstand selbständig vornehmen. Diese Änderungen sind der Hauptversammlung mitzuteilen. Die Hauptversammlung ist einverstanden, dass die Regelungen des § 13 bereits vor der Eintragung der geänderten Satzung ins Vereinsregister angewendet werden können.


Zentralrat der Russlanddeutschen e.V.
Heidturnweg 33
33100 Paderborn
Vereinsregisterblatt VR 3723
Tel. 05222-3646914
Email: zentralratrd@gmail.com
www.zrrd.de &
www.zentralrat-russlanddeutsche.de
Spendenkonto: Postbank Hamburg
IBAN: DE09 3701 0050 0991 9205 02
BIC: PBNKDEFF